Bezieht sich auf Ansprüche im Sinne von § 9-3 Absatz 2 des [norwegischen] Gläubiger-Befriedigungsgesetzes.
Lohnansprüche, die mehr als vier Monate vor dem Stichtag fällig waren, können jedoch gedeckt werden, wenn Sie nach der Fälligkeit ohne unnötigen Verzug versucht haben, Ihre Ansprüche durchzusetzen oder nach § 63 des Insolvenzgesetzes Schritte zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Arbeitgeber unternommen haben.
Inwiefern Sie ohne unnötigen Verzug gehandelt haben, muss im konkreten Fall beurteilt werden. Die Behörden legen gewöhnlich zugrunde, dass ein Zeitraum von 12 Wochen von der Fälligkeit an bis zur Aufnahme der Beitreibung akzeptabel ist. Die Auflage, ohne unnötigen Verzug zu handeln, bezieht sich auf alle Schritte des Beitreibungs- und/oder Insolvenzverfahrens.
Urlaubsgeldansprüche, die mehr als 24 Monate vor der Frist erworben wurden, können gleichwohl gedeckt werden, sofern die Auszahlung des Urlaubsgeldes in den vier Monaten vor der Frist fällig war. Die Ausnahmeregelung bei Lohnforderungen gilt entsprechend bei Urlaubsgeldansprüchen, wenn der Arbeitnehmer/ die Arbeitnehmerin ohne unnötigen Verzug versucht hat, seine/ ihre Ansprüche durchzusetzen oder nach § 63 des Insolvenzgesetzes Schritte zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Arbeitgeber unternommen hat. Was „ohne unnötigen Verzug” bedeutet, wird im Zusammenhang mit den Lohnansprüchen erläutert.